Landgericht Köln stoppt Geschwindigkeitsdrosselung der Telekom DSL Flatrates

Silvan Mundorf 31/10/2013

Viele Verbraucher beschwerten sich bereits über die Drosselungsklausel der Deutschen Telekom. Nun klagte der Verbraucherschutz vorm Landgericht Köln und bekam Recht. Die Drosselung der Surfgeschwindigkeit ist nichts rechtmäßig und die Klausel muss aus den Verträgen gestrichen werden.

Drosselungspläne der Deutschen Telekom vorerst gescheitert

Quelle: https://netzpolitik.org/2013/telekom-macht-ernst-tarifwechsel-fuhrt-zur-ende-der-flatrates-und-verletzung-der-netzneutralitat/

Die Telekom plante ab dem Jahre 2016 bei einer starken Nutzung der Internatflatrate die Surfgeschwindigkeit erheblich zu drosseln und die Kunden nur noch im Schneckentempo im Internet verkehren zu lassen. Verbraucher waren über diese Pläne empört und auch der Verbraucherschutz intervenierte. Er stellte Klage vor dem Landgericht Köln.

Die kritische Klausel wurde bereits im Mai dieses Jahres eingeführt und hatte für großen Trubel gesorgt. Nun wurde jedoch entschieden, dass ein als Flatrate angepriesener Vertrag auch eben ein solcher sein muss. Eine Drosselung würde dazu führen, dass der Nutzer keine wirkliche Flatrate mehr genießen kann und ist somit nicht zu dulden.

Die Telekom plante die zur Verfügung gestellte Surfgeschwindigkeit nach Überschreiten einer Volumengrenze auf 384 Kbit pro Sekunde zu reduzieren. Die hundertfache Geschwindigkeit ist ein eher angebrachtes Tempo.Hier im Landgericht Köln fiel die Entscheidung

Jeder Kunde der nach dem 2. Mai 2013 einen Vertrag mit der Telekom für die Tarife „Call & Surf“, sowie „Entertain“ unterzeichnet, sollte von den Drosselungsplänen betroffen sein.

Da sich jedoch eine mächtige Protestaktion formierte, erhöhte die Deutsche Telekom die nach der Drosselung verfügbare Surfgeschwindigkeit auf 2MBit pro Sekunde.

Die Telekom begründete die Drosselung damit, dass viel Geld in die Instandhaltung und Verbesserung der Netze investiert werden muss und die Belastungen nicht auf alle Kunden zu gleichen Teilen umgelegt werden könne, da einige die Internetleitung wesentlich intensiver nutzen als andere.

Das Kölner Landgericht entschied jedoch, dass eine Drosselung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei, da die im Vertrag vereinbarten Leistungen durch die Klausel stark verändert werden.

Es bleibt abzuwarten wie die Deutsche Telekom auf das Urteil reagiertDie Richter merkten zudem an, dass von der geplanten Limitierung des Surfvolumens nicht nur Nutzer betroffen seien, die tagtäglich Filme und Programme downloaden, sondern ein großer Teil der Vertragskunden. Dies liege vor allem daran, dass Streamingportale immer größeren Zuspruch erhalten und ein hohes Volumen beanspruchen.

Das Verkündete Urteil ist jedoch noch nicht endgültig. Die Deutsche Telekom hat die Möglichkeit im Zeitraum von einem Monat eine Berufung einzulegen. Dieser Schritt wird als sehr wahrscheinlich angesehen.

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