Eine Beleidigung auf Facebook ist kein Kündigungsgrund

Daniel 08/05/2012

Genau das hat das Arbeitsgericht in Bochum erst kürzlich entschieden. Denn immerhin gebe es gegenüber Azubis immer noch eine besondere Fürsorgepflicht. Der Richterspruch richtet sich vor allem auf soziale Netzwerke aus. Schon das Arbeitsgericht in Dessau-Roßlau hat das so entschieden. Auslöser für diesen Rechtsstreit, den viele gebannt verfolgt haben, war die Kündigung eines 27-jährigen Auszubildenden.

Dieser belegte einen Ausbildungsplatz zum Mediengestalter Digital und Print. Eines Tages hat dieser auf seinem privaten Facebook Profil sich über seinen Arbeitgeber recht negativ ausgelassen. Der genaue Wortlaut lautete damals: „Leibeigener – Bochum“ und „daemliche scheisse für mindestlohn – 20 % erledigen.“ Als die Arbeitgeber von dieser Statusmeldung erfuhren, sahen sie sich dazu veranlasst, den Auszubildenden fristlos zu kündigen. Dies geschah ohne eine vorhergehende Abmahnung.

Doch hier befindet sich die Agentur eindeutig im Unrecht, wie das Gericht nun entschied. Eine solche Kündigung muss immer einen triftigen Grund vorweisen, der es unmöglich macht, das Beschäftigungsverhältnis weiterzuführen. Vor allem, da ein Ausbilder die Fürsorgepflicht gegenüber dem Auszubildenden berücksichtigen muss.

Facebook

In dem Falle Dessau-Roßlau wehrte sich eine ehemalige Abteilungsdirektorin gegen die Bank, bei der sie angestellt war. Die Frau wurde entlassen, weil ihr Mann auf seinem privaten Facebook Profil ausgelassen hatte. Er veröffentlichte eine Fischdarstellung und platzierte das Logo der Bank in der Mitte. Diese Meldung versah er mit dem Text „Unser Fisch stinkt vom Kopf“.

Er benutzte außerdem die Vornamen der Vorstände in dem Zusammenhang mit einem Spruch, den diese nicht gerne sahen „Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor dem Metzger“. Daraufhin wurde die Angestellte fristlos entlassen, was jedoch von dem Gericht als unrechtmäßig eingestuft wurde. Der Frau könne in diesem Fall kein Vorwurf gemacht werden, was ihr Mann auf Facebook poste. Vor der Kündigung hätte die Bank auf jeden Fall eine Abmahnung aussprechen müssen.

Quelle: heise.de
 

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