Online-Banking: Wer fahrlässig handelt muss selbst haften
Daniel 27/04/2012Ein Rentner hat den Rechtsstreit gegen seine Bank verloren. Der Rentner hatte fahrlässig zehn Tan-Nummern weitergeben und wurde so um 5.000 Euro geprellt. Bei einem Besuch der Internetpräsenz seiner Bank wurde er dazu aufgefordert, zehn Tan-Nummern einzugeben, sonst wäre der Dienst der Bank nicht mehr nutzbar.
Ahnungslos leistete der Rentner der Anweisung Folge und trug die geforderten Tan-Nummern ein. Was er zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, die Meldung stammte nicht von der Bank. Er hatte sich einen Virus eingefangen, der dafür sorgte, dass sämtliche angewählte Internetseiten Fälschungen waren. Die Seiten sahen zwar echt aus, waren aber von den Betrügern manipuliert.
Die Bank wusste von diesen Umstand und hat daher auch umfangreich auf der Internetpräsenz gewarnt. Doch der Rentner hat diese Warnung nicht zur Kenntnis genommen. Drei Monate später wurden dem Mann 5.000 Euro vom Konto abgebucht und auf ein griechisches Konto überwiesen. Als dies auffiel, forderte der Mann das Geld von seiner Bank zurück.
Doch diese sah sich nicht in der Pflicht, diesen Schaden zu beheben, immerhin hat der Mann grob fahrlässig gehandelt. Die Tan-Nummern sind bei der Bank so etwas wie die endgültige Sicherheitsprüfung, wer die Tan-Nummern herausgibt, muss mit Schaden rechnen. Der Rentner zog umgehend vor Gericht und verlor sowohl vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Düsseldorf. Finaler Showdown fand nun vor dem BGH statt.
Doch auch dort gab man der Bank Recht, der Rentner hätte die Tan-Nummern unter keinen Umständen herausgeben dürfen. Da der Fall aus dem Jahre 2008 stammt, ist fraglich, ob sich die Gesetze insofern verändert haben. Im Jahr 2009 haben sich die Grundlagen durchaus gelockert. Seither ist der Verbraucher nur haftbar, wenn er grob fahrlässig handelt. Wie bei solchen echt aussehenden Mitteilungen in Zukunft verfahren wird, ist aktuell noch nicht bekannt.
Quelle: spiegel.deFoto: Nils Fabisch / pixelio.de
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