Neue Sätze für Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Daniel 01/04/2011

Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Selbstständige müssen für ihre freiwillige Arbeitslosenversicherung ab 2011 mehr zahlen. Wer sich als Selbstständiger gegen die Gefahren unerwartender Arbeitslosigkeit freiwillig absichern will, kann dies nach wie vor über die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen tun. Leider wird diese Versicherung ab 2011 erheblich teurer und im kommenden Jahr, d. h. 2012 nochmals angehoben.

Der Grund ist, dass eine Anpassung stattfindet und neue Rahmenbedingungen festgelegt wurden. Der bisher recht günstige Monatsbeitrag von 17,89 Euro im Westen und 15,19 Euro im Osten basierte auf einer 25 %igen monatlichen Bezugsgröße für Selbstständige, die jetzt angehoben wird.

Wer die gesetzte Frist von einem Monat nach der Betriebseröffnung nicht verstreichen ließ, konnte diese günstige Arbeitslosenversicherung beantragen. Grundlage war bisher § 28a Abs. 1 Nr.2 SGB III.

Nicht nur die Beiträge haben sich für Selbstständige in der freiwilligen Absicherung gegen Arbeitslosigkeit erhöht, sondern die Kündigungsfristen sind ebenfalls angehoben worden. Sie kann nun erst nach fünf Jahren Laufzeit gekündigt werden. Eine dreimonatige Kündigungsfrist ist dabei auch einzuhalten. Ein Vorteil wurde eingefügt: Die Versicherung kann nun ab Januar 2011 innerhalb der ersten drei Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit noch bei der Arbeitsagentur abgeschlossen werden. Zuständig bleibt nach wie vor die Arbeitsagentur des jeweiligen Wohnortes.

Grundlage für die neu ermittelten Monatsbeiträge sind 2011 die halbe Bezugsgröße und ab 2012 sogar der volle Bezugsgrößenwert nach § 345b SGB III. Das bedeutet aktuell eine Anhebung für 2011 auf monatlich 38,33 Euro West und 33.60 Euro Ost. Trotzdem sollten Jungunternehmer auch künftig sich überlegen, ob sie ihre Existenz mit dieser Möglichkeit absichern wollen.

Selbstständige können nicht mehrmals in den Genuss von Arbeitslosengeld kommen, denn wer zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezogen hat, wird anschließend in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in diese Versicherung aufgenommen werden.

Durch die stark angestiegenen Monatsbeiträge wurde kulanterweise eine Übergangsregelung bzw. Sonderkündigungsrecht geschaffen. Dies besagt, dass bis zum 31.3.2011 ein Sonderkündigungsrecht genutzt werden kann, womit dann eine Auflösung der Mitgliedschaft rückwirkend per 31.12.2010 in Kraft tritt.

[Testkauf Beitrag von Contentworld - Beitrag folgt]
[Bildquelle: flickr / MedienGuerilla]

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