Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen – wie es sich berechnet und was man wissen muss

Daniel 11/12/2010

Viele von uns Hobbybloggern verdienen neben mit dem eigenen Blog ein wenig Geld und haben daher auch ein Gewerbe angemeldet, doch oft läuft dieses als Nebenerwerb und jeder verdient anderweitig mit einem „richtigen“ Beruf sein Einkommen. Was passiert aber nun, wenn man plötzlich in der Arbeitslosigkeit landet und seinem Hobby aber noch weiter nachgehen möchte?

Da gibt es eine nette Broschüre der Agentur für Arbeit mit dem Titel „Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen“ und bezieht sich explizit auf Bezieher von Arbeitslosengeld.  Der Schritt zum Arbeitsamt ist für manche schon ein regelrechter Kampf (viele fühlen sich unwohl), mit dem Thema Nebeneinkommen und Arbeitslosengeld setzt man sich leider erst auseinander, wenn es wirklich soweit ist und besser wäre es da doch, wenn man schon vorher wüsste was passieren kann, um rechtzeitig reagieren zu können.

Muss denn eine Nebentätigkeit überhaupt gemeldet werden, oder kann ich diese einfach verschweigen?

Eine Nebentätigkeit musst du immer der Agentur für Arbeit melden, dies bezieht sich auf jegliche Art von Nebeneinkommen. Diese muss vorab, spätestens jedoch am Tag der Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt werden. Die Nebentätigkeit wird anschließend geprüft und ob eure Arbeitslosigkeit und der Leistungsanspruch darauf entfallen könnte. Wichtig ist zu wissen, dass die Nebentätigkeit nicht mehr wie 15 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen darf. Wird diese nicht rechtzeitig, gar nicht oder falsch mitgeteilt, kann man durchaus davon ausgehen, dass man einen Teil oder gar die kompletten Bezüge zurück zahlen darf oder gar keine mehr erhält.

Bedeutet im Klartext, droht die Arbeitslosigkeit nach einer Kündigung, muss die Nebentätigkeit auf jeden Fall mitgeteilt werden. Weiterhin sollte man hier nicht mehr wie 15 Stunden pro Woche in diese investieren. Wenn ihr also bloggt und verdient euch durch Trigami, Hallimash, Affiliate oder Direktvermarktung in jeglicher Art ein wenig Geld dazu, immer anmelden!

Jegliches Einkommen, welches ihr zum Arbeitslosengeld dazuverdient, wird nach SGB III (Sozialgesetzbuch) angerechnet. Der Anrechnungsbetrag wird dann vom Arbeitslosengeld abgezogen. Wer mehr als 15 Wochenstunden arbeitet, gilt nach Vorschriften des SGB III nicht mehr als arbeitslos und wird dadurch kein Arbeitslosengeld mehr beziehen können.

Welches Einkommen wird dabei berücksichtigt und wie wird es angerechnet?

Unter Nebeneinkommen ist das Nettoeinkommen zu verstehen. Als Grundlage der Berechnung dient also immer das Nettoeinkommen der Nebentätigkeit, welches du als Beschäftigter oder Selbstständiger verdienst. Von dem Bruttoverdienst (dazu zählt z.B. auch das Weihnachtsgeld) werde die Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Werbungskosten abgezogen. Wer bereits das Arbeitslosengeld bezieht und weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, der muss keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

Die wichtigste Information für uns Blogger ist neben den 15 Wochenstunden auch der Freibetrag. Dieser beträgt mindestens 165 €, kann jedoch auch höher ausfallen. Wer neben dem Versicherungspflichtverhältnis mehrere Nebentätigkeiten ausgeübt hat und möchte diese auch fortsetzen, der erhält für jede Nebentätigkeit einen eigenen Freibetrag.  Das dürfte für viele ein Vorteil sein, denn wer mehrere Nebentätigkeiten hat und keine davon mehr als 15 Wochenstunden ausübt, erhält für jede Nebentätigkeit einen Freibetrag und dieser wird hinterher auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Wer also monatlich ein gleich bleibendes Nebeneinkommen hat, wird der Anrechnungsbetrag (= Nebeneinkommen – Freibetrag)  von  dem Arbeitslosengeld abgezogen.

Wie muss ich das Nebeneinkommen nachweisen?

Hier kommt die entscheidende Frage für uns Blogger. Wer nämlich als Angestellter monatlich einen festen Betrag erhält, kann diesen einfach durch seinen Arbeitgeber mit der Bescheinigung „Bescheinigung über Nebeneinkommen“ ausfüllen lassen und abgeben. Doch als Blogger und einem angemeldeten Gewerbe zählt zur Kategorie Selbständiger und hat nur selten ein regelmäßiges Einkommen. Daher muss eine besondere Erklärung ausgefüllt werden. Diese erhält man bei der Agentur für Arbeit. Ebenso muss diese Erklärung zusammen mit Belegen und Nachweisen (z.B. Einkommensteuererklärung oder Einkommensteuerbescheid) vorgelegt werden.

Arbeitslosendgeld I und II

Die Angaben die ich hier gemacht habe, beziehen sich vorerst nur auf das Arbeitslosengeld I. Beim Arbeitslosengeld II kann es abweichende Bestimmungen geben. Darüber habe ich mich jedoch noch nicht weiter informiert.  Diesbezüglich müsst ihr euch leider doch an die Agentur für Arbeit wenden.

Zusammenfassung:

  • bei drohender Arbeitslosigkeit muss der Agentur für Arbeit das Nebeneinkommen mitgeteilt werden
  • Nebentätigkeit darf nicht mehr wie 15 Wochenstunden in Anspruch nehmen
  • mindestens 165 € Freibetrag
  • mehrere Nebentätigkeiten bedeuten auch mehrere Freibeträge
  • Nachweis muss geführt werden

Warum mich das so interessiert?

Da ich im Januar mit meiner Ausbildung fertig bin, wartet das „wahre Leben“ und die „echte Arbeitswelt“ auf mich, denn ein Azubi genießt noch sehr viele Vorzüge und hat längst noch nicht die Probleme, die einen Beschäftigen erwarten. Für mich als Blogger ist deshalb wichtig, wie ich bei zukünftig drohender Arbeitslosigkeit reagieren muss. Dabei ist für mich der Freibetrag ein wichtiger Bestandteil, denn darauf habe ich selbst Einfluss. Ich hoffe ich konnte euch deshalb mit diesem Beitrag ein wenig weiterhelfen.
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Kommentare (4)

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